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Wildschäden

Wie kann ein Wildschaden geltend gemacht werden?  

Grundsätzliches:
Wildschaden ist nur dann zu ersetzen, wenn er durch SCHALENWILD (Rehwild, Schwarzwild, aber auch Dam-, Rot- und Sikawild), WILDKANINCHEN oder FASANEN verursacht worden ist (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz –BJagdG-). Das heißt, für die in der Aufzählung nicht genannten Wildarten kann kein Wildschadensersatz gefordert werden. Wildschaden, der z.B. von Hasen verursacht worden ist, muss deshalb nicht ersetzt werden, ebenso wenig der vom Raubwild an Haustieren angerichtete Schaden.

Ersatz zu leisten ist nur für Wildschäden an Grundstücken, seinen ungetrennten Erzeugnissen (§ 29 Abs. 1 BJagdG) und den getrennten Erzeugnissen bis zum Zeitpunkt ihrer Einerntung (§ 31 Abs. 1 BJagdG). Für die Schädigung anderer Sachen durch Wild ist kein Wildschadensersatz zu leisten.

Aber: Es ist auch Ersatz zu leisten für Schäden an Grundstücksbestandteilen, wenn diese durch Wildarten wie in § 29 Abs. 1 BJagdG verursacht werden.

Beispiel: Ein angeschweißtes Stück Schwarzwild flieht einen Zaun an und durchbricht ihn. Der Zaun ist ein Schaden an einem Grundstücksbestandteil und deshalb zu ersetzen.

Aber: Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht (§ 32 Abs. 1 BJagdG).

Und: Der Wildschaden, der in bestimmten Bereichen wie z.B. Obstgärten im Erwerbsgartenbau (nicht Hausgärten) oder auch Christbaumkulturen entsteht, wird nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen (§ 32 Abs. 2 BJagdG).


Wenn der Wildschaden entstanden ist............
Der Wildschaden kann gemäß § 25 Abs. 4 AVBayJG auch ohne Vorverfahren durch Vereinbarung geregelt werden!

Das heißt: Der GERINGSTE Aufwand an ZEIT und KOSTEN entsteht, wenn sich die Beteiligten untereinander gütlich einigen!!!


Wer ist zuständig, wenn der Wildschaden nicht zwischen den Beteiligten selbst geregelt werden kann?
Die Gemeinde, in der das beschädigte Grundstück liegt, ist zuständig (§ 25 der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Jagdgesetz –AVBayJG-).

Schäden an gemeindefreien Grundstücken, die einem Gemeinschaftsjagdrevier angegliedert sind, sind bei der Gemeinde, in der das Gemeinschaftsjagdrevier liegt, im Übrigen bei einer der angrenzenden Gemeinden anzumelden.


Bis wann muss der Schaden der Gemeinde spätestens gemeldet werden?
Innerhalb einer Woche, nachdem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, muss der Schaden bei der zuständigen Gemeinde angemeldet werden (§ 34 Satz 1 BJagdG). Ansonsten erlischt der Anspruch!

Die kurze Frist liegt sowohl im Interesse der Ersatzberechtigten als auch des Ersatzpflichtigen, da sie einer raschen und objektiven Klärung eines Schadens und seiner Ursachen dient, zumal dem Verfahren Beweissicherungscharakter zukommt.

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag, oder einen gesetzlichen Feiertag, tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächstfolgende Werktag.

Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn zweimal im Jahr, jeweils zum 01. Mai und 01. Oktober, die Meldung erfolgt (§ 34 Satz 2 BJagdG). Sinn dieser Bestimmung ist es, die Erfassung der entstandenen Winterschäden (zum 01. Mai) und der Sommerschäden (zum 01. Oktober) zu gewährleisten.

Der Wildschaden muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde angezeigt werden (§ 25 Abs. 1 AVBayJG). Niederschrift heißt, dass über die vom Anmeldenden gemachte Meldung von einem Bediensteten der Behörde eine wörtliche Niederschrift aufgenommen wird.

Eine bloße mündliche oder telefonische Meldung ist nicht ausreichend.


Was passiert, wenn der Schaden nicht rechtzeitig gemeldet wurde, oder wenn Anträge, die wegen Fehlens eines ersatzfähigen Wildschadens offensichtlich unbegründet sind, gestellt wurden?
Der Geschädigte hat dann seinen Antrag auf Wildschadenersatz zurückzuziehen.
Zieht er ihn trotz Belehrung nicht zurück, erlässt die Behörde einen schriftlichen Bescheid und weist den Antrag zurück (§ 25 Abs. 3 AVBayJG).

Dabei können dem Geschädigten zusätzliche Kosten entstehen.

Gegen den Zurückweisungsbescheid kann binnen einer Notfrist von vier Wochen nach Zustellung Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden (Art. 47 a Abs. 1 Satz 5 BayJG).


Wie geht es weiter, wenn der Schaden rechtzeitig gemeldet wurde?
Das Vorverfahren beginnt zu laufen.

Die Gemeinde hat unverzüglich einen Termin am Schadensort anzuberaumen, um auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken (§ 26 Abs. 1 AVBayJG).

Zu diesem Termin werden der Geschädigte und die Ersatzpflichtigen geladen. (Beide erhalten den Hinweis, dass wenn sie nicht erscheinen, trotzdem mit der Schadensermittlung begonnen werden kann)

Ein Schätzer muss hinzugezogen werden, wenn ein Beteiligter dies beantragt, eine gütliche Einigung nicht zu erwarten ist oder andere Gründe es erfordern.

Jeder der Beteiligten kann aber verlangen, dass bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken der Schaden erst in einem späteren, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin, festgestellt werden soll.

Der Termin kurz vor der Ernte soll dazu dienen, die durch den Wildschaden verursachten Qualitäts- und Quantitätsverluste im Ertrag exakt feststellen und damit auch die Wildschadensberechnung möglichst genau vornehmen zu können.

Zu dem Ortstermin werden alle Beteiligten geladen.

Kommt eine gütliche Einigung über die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens und auch über die Schadenshöhe zustande, wird eine Niederschrift gefertigt. Diese wird von den Beteiligten unterschrieben und jeder erhält eine beglaubigte Abschrift.


Was steht in der Niederschrift?

  • der Ersatzberechtigte
  • der Ersatzpflichtige
  • Art und Umfang des Schadens
  • die Höhe des Schadensersatzes
  • der Zeitpunkt der Ersatzleistung
  • die vereinbarte Kostentragung

Was ist, wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt?
In diesem Fall, muss die Gemeinde unverzüglich einen neuen Termin ansetzen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 AVBayJG). Spätestens in diesem Fall, muss sie einen Schätzer beiziehen. Sie hat die Beteiligten auf die dadurch entstehenden höheren Kosten hinzuweisen.


Was hat der Schätzer zu tun?
Der Schätzer hat ein schriftliches Gutachten abzugeben, das gemäß § 27 Abs. 2 AVBayJG folgende Angaben enthalten muss:

- die Bezeichnung und Kulturart des beschädigten Grundstücks,
- die Wildart, die den Schaden verursacht hat,
- den Umfang des Schadens nach Flächengröße und Anteil der beschädigten Fläche,
- den Schadensbetrag und eine etwaige Mitverantwortung des Geschädigten.

Das Gutachten soll auf die Streitpunkte eingehen, die einer gütlichen Einigung entgegenstehen.

Auf der Grundlage des Gutachtens erlässt die Gemeinde einen schriftlichen Vorbescheid (§ 27 Abs. 3 AVBayJG). Es ist ihr aber nicht verwehrt, aufgrund des Gutachtens zunächst erneut eine gütliche Einigung zu versuchen und erst dann den Vorbescheid zu erlassen.


Welche Bedeutung hat der Vorbescheid?
Die Gemeinde legt in dem Vorbescheid fest, ob und in welcher Höhe der Ersatzpflichtige zum Schadensersatz gegenüber dem Ersatzberechtigten verpflichtet ist und enthält eine Kostenregelung. Die Gemeinde entscheidet hierbei auch darüber, wer die Kosten des Schätzers zu tragen hat.

Im Vorbescheid ist weiterhin eine Belehrung über Rechtsmittel (§ 29 AVBayJG) und die Vollstreckbarkeit (§ 28 AVBayJG) enthalten. Je eine Ausfertigung ist dem Geschädigten und dem Ersatzpflichtigen zuzustellen.

Das Vorverfahren ist mit Erlass des Vorbescheides beendet !


Was passiert, wenn einer der Beteiligten mit dem Vorbescheid nicht einverstanden ist?

Gegen den Vorbescheid kann binnen einer Notfrist von vier Wochen nach Zustellung Klage vor den ordentlichen Gerichten (Amtsgerichten) erhoben werden (Art. 47 a Abs. 1 Satz 5 BayJG).

Wer kann gegen den Vorbescheid klagen?
Entweder der Ersatzberechtigte gegen den Ersatzpflichtigen auf Zahlung des verlangten Mehrbetrages,oder Ersatzpflichtige gegen den Ersatzberechtigten auf Aufhebung des Vorbescheids und anderweitige Entscheidung über den Anspruch oder auf Herabsetzung des festgesetzten Betrages.

Wie wird Klage erhoben?
Die Klage muss einen konkreten Antrag und eine Begründung enthalten.

Im Urteil wird zugleich über die zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens entschieden.

Legen die Beteiligten kein Rechtsmittel gegen den Vorbescheid ein, so wird der Vorbescheid nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig.

 

Formulare

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Kontakt

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63834 Sulzbach a.Main
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Mittwoch 14.00 - 18.00 Uhr

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