Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die das Verfahren für die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreiben. Immer dann, wenn eine Bundes- oder Landesbehörde z. B. Papier oder Büromöbel beschaffen oder ein neues Bürogebäude errichten lassen will, muss sie diese Regeln beachten.
Ziel der Regelungen ist ein wirtschaftlicher Einkauf, der durch Wettbewerb sichergestellt werden soll. Der Zwang zu wirtschaftlichem Verhalten ist erforderlich, damit Steuergelder sparsam und sachgerecht verwendet werden. Außerdem soll verhindert werden, dass der Staat als großer Nachfrager auf dem Markt seine Marktstärke missbraucht. Ein weiteres Ziel ist die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte in der EU durch transparente und nichtdiskriminierende Verfahren für alle potentiellen europäischen Bewerber um öffentliche Aufträge. Es gibt verschiedene Arten von Vergabeverfahren:
Die öffentliche Ausschreibung (europaweit: das sog. offene Verfahren), die einen unbeschränkten Kreis von Unternehmen zur Abgabe von Angeboten auffordert.
Die beschränkte Ausschreibung (europaweit: das sog. nicht offene Verfahren), die vorsieht, dass nur ein beschränkter Kreis von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert wird ).
Die dritte Art ist die freihändige Vergabe(europaweit: das sog. Verhandlungsverfahren), das als einziges Verfahren Verhandlungen mit den Unternehmen zulässt.
Vorrangig sind die öffentlichen Auftraggeber zur öffentlichen Ausschreibung (bzw. dem offenen Verfahren) verpflichtet, da es den potentiell größten Wettbewerb organisiert. Nur unter engen Voraussetzungen dürfen die anderen Verfahren gewählt werden. Die Bekanntmachungen über öffentliche Aufträge erfolgen in den verschiedenen Ausschreibungsblättern, in Tageszeitungen oder im Amtsblatt der EG, letzteres aber nur, wenn die unten genannten Schwellenwerte erreicht werden. Eine europaweite Ausschreibung eines Auftrages hat immer dann zu erfolgen, wenn bestimmte Auftragswerte überschritten werden. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Bundesstellen gilt dies ab 130.000 Euro, für Liefer- und Dienstleistungsaufträge aller anderen Auftraggeber ab 200.000 Euro und für Bauaufträge ab 5 Mio. Euro. Für vergaberechtliche Fragen im Bereich von Baubeschaffungen ist das Bayerische Staatsministerium des Inneren - Oberste Baubehörde zuständig.