Verbrennen pflanzlicher Abfälle
Wie ist die Rechtslage beim Verbrennen von Abfällen, auch pflanzlicher Abfälle?
Innerorts:
Pflanzliche Abfälle dürfen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile grundsätzlich auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, zur Verrottung (z. B. durch Liegenlassen, Einarbeiten und ähnliche Verfahren) gebracht werden. Eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke ist auszuschließen.
Sofern dies nicht möglich ist, sind die pflanzlichen Abfälle über die Kompostdeponie Sulzbach oder auf den hierfür zur Verfügung stehenden Landkreisanlagen (Kreismülldeponie Guggenberg, Müllumladestation Erlenbach), die Biotonne oder den Grüngutsack zu entsorgen.
Das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen innerorts ist nicht zulässig.
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Außerorts:
Pflanzliche Abfälle aus privaten Gärten außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, zur Verrottung gebracht werden. Eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke ist auszuschließen.
Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen pflanzliche Gartenabfälle auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, verbrannt werden. Es ist nicht erlaubt, pflanzliche Abfälle von einem anderen Grundstück (z. B. innerorts) in den Außenbereich zu bringen und dort zu verbrennen.
Das Verbrennen von Gartenabfällen im Außenbereich ist grundsätzlich nicht anzeigepflichtig.
Bei einer zulässigen Verbrennung im Außenbereich ist Folgendes zu beachten:
- Verbrennung nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
- Verbrennung nur an Werktagen (Montag bis Samstag) von 6 Uhr bis 18 Uhr
- Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern.
- Zu Wohngebäuden, Verkehrswegen, Waldrändern, Rainen, Hecken und sonstigen brandgefährdeten Gegenständen sind Sicherheitsabstände einzuhalten:
- mind. 100 Meter von einem Wald und von leicht entzündbaren Stoffen,
- mind. 5 Meter von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen,
- mind. 5 Meter von sonstigen brennbaren Stoffen.
- Das Feuer ist von einer geeigneten Person ständig zu überwachen und so zu löschen, dass die Glut spätestens bei Einbruch der Dunkelheit vollständig erloschen ist.
- Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden, bereits brennende Feuer sind umgehend zu löschen.
- Um die Feuerstelle ist ein drei Meter breiter Schutzstreifen frei von pflanzlichen Abfällen zu erstellen.
- Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennungen einwirkt.
- Verbrennungsrückstände sind in den Boden einzuarbeiten.
Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten geahndet und mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden.
Da es immer wieder zu Polizei- oder Feuerwehreinsätzen kommt, weil die entsprechenden Vorgaben nicht eingehalten werden (z. B. Verbrennen zu nah am Waldrand oder Hecken, starke Rauchentwicklung durch ungeeignetes Material, Verbrennen bei großer Trockenheit, Hitze oder starkem Wind, etc.), raten wir eindringlich davon ab, pflanzliche Abfälle im Außenbereich zu verbrennen und verweisen auf die Grüngutsammelplätze.
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Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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