Eine Grenzfeststellung nennt man die Aufdeckung und Überprüfung vorhandener Grenzzeichen, die Abmarkung bisher unabgemarkter Grenzen oder die Wiederherstellung verlorengegangener Grenzzeichen.
Das bayerische Staatsgebiet wurde im 19. Jahrhundert komplett vermessen. Der damalige Kurfürst Max IV. Josef ordnete die Vermessung vor allem aus steuerlichen Gründen an, wenngleich auch militärische Überlegungen eine Rolle gespielt haben dürften. Eine Abmarkungspflicht für Grenzen gibt es erst seit 1900. Das ist der Grund dafür, dass es in Bayern noch viele Grenzen gibt, die weder abgemarkt noch den Eigentümern genau bekannt sind. Rechtssicherheit wird durch die Neuvermessung und Abmarkung dieser Grenzen durch die staatlichen Vermessungsämter geschaffen. Des Weiteren gehen Grenzzeichen aus verschiedenen Gründen verloren (Bauarbeiten, Feldbearbeitung usw.) bzw. sie werden verschüttet. Die Grenzfeststellung besteht also aus der Abmarkung bisher unabgemarkter Grenzen und dem Aufdecken von Grenzzeichen (mit Überprüfung) bzw. der Wiederherstellung verlorengegangener Grenzzeichen.
Voraussetzungen
Antrag auf Vermessung
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Antrag auf Vermessung
Kosten
Verordnung über die Benutzungsgebühren der staatlichen Vermessungsämter (GebOVerm) in der jeweils gültigen Fassung.
Rechtsgrundlagen
Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG -) vom 30. Juli 1970 [BayRS 219 1 - F] und Gesetz über die Abmarkung der Grundstücke (Abmarkungsgesetz - AbmG) vom 6. August 1981 [BayRS 219 2 - F