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Bekanntmachung des LRA Miltenberg zur Sicherung des ermittelten Überschwemmungsgebiets des Sulzbachsystems

25.09.2017
BEKANNTMACHUNG des Landratsamtes Miltenberg zur vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg ermittelten Überschwemmungsgebiets des Sulzbachsystems im Bereich des Marktes Sulzbach und der Gemeinde Leidersbach, Landkreis Miltenberg:

Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei Hochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter, die Überschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und zu kartieren (Art. 46 Abs. 1 BayWG). 

Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährliche Hochwasser (Bemessungshochwasser − HQ100). Ein 100-jährliches Hochwasser wird im statistischen Mittel in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.

Für das Sulzbachsystem im Landkreis Miltenberg wurde das Überschwemmungsgebiet berechnet und in dem anliegenden Übersichtsplan dargestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Ermittlung und Dokumentation einer von Natur aus bestehenden Gefährdungslage und nicht um eine durchgeführte oder veränderbare Planung handelt.

Die bei einem Bemessungshochwasser überschwemmten Flächen sind in den Übersichtskarten im Maßstab 1:50.000 und 1:25.000 blau eingefasst. Detailkarten im Maßstab 1:2.500 können im Landratsamt Miltenberg und in den Gemeindeverwaltungen Sulzbach (Zimmer-Nr. 19, Ebene 4) und Leidersbach täglich während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Mit dieser Bekanntmachung gelten die als Überschwemmungsgebiet dargestellten Flächen als vorläufig gesicherte Gebiete. Damit sind folgende Rechtswirkungen verbunden:

Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet ist gemäß § 78 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) untersagt 

1.       die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, 

2.       die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs, 

3.       die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen, 

4.       das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, 

5.       die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, 

6.       das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, 

7.       das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 75 Abs. 2 WHG entgegenstehen, 

8.       die Umwandlung von Grünland in Ackerland, 

9.       die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart. 

Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.

Das Landratsamt Miltenberg kann abweichend von der o. g. Nr. 1 die Ausweisung neuer Baugebiete unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG zulassen.

Das Landratsamt Miltenberg kann abweichend von der o. g. Nr. 2 die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs zulassen, wenn im Einzelfall das Vorhaben 

1.       die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, 

2.       den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, 

3.       den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und 

4.       hochwasserangepasst ausgeführt wird

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. 

Das Landratsamt Miltenberg kann abweichend von den o. g. Nrn. 3 bis 9 Maßnahmen zulassen, wenn 

1.       Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und 

2.       eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind

oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können.

Die vorläufige Sicherung ist Grundlage für weitere Entscheidungen des Landratsamtes Miltenberg über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets durch Rechtsverordnung. Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. Im begründeten Einzelfall kann die Frist vom Landratsamt Miltenberg höchstens um zwei weitere Jahre verlängert werden (Art. 47 Abs. 3 BayWG).

Alle ermittelten und festgesetzten Überschwemmungsgebiete werden im Internet unter der Adresse http://www.lfu.bayern.de im „Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete in Bayern“ für die Öffentlichkeit dokumentiert. Dort sind auch weitere Informationen über Überschwemmungsgebiete sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren enthalten.

Miltenberg, 13.09.2017

Landratsamt Miltenberg

gez.

Scherf
Landrat

Anlagen:

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