Weihnachten 2024
Der Marktgemeinderat und die Marktverwaltung wünschen
Ihnen ein wunderbares, besinnliches Weihnachtsfest!
28.02.2020
Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres (01.01.) für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt (§ 9 Grundsteuergesetz - GrstG).
Die Grundsteuer ist also eine sogenannte Jahressteuer, d.h. die gesamte Jahresgrundsteuer ist von einem Steuerpflichtigen zu leisten. Die Grundsteuer wird also nicht unterjährig abgerechnet.
Nach § 10 Abs. 1 GrstG ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, in dessen Eigentum die Wohnung oder das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahrs, also am 01.01. steht (Grundbucheintragung). Maßgebend ist also nicht die im notariellen Vertrag vereinbarte Nutzen- und Lastenregelung, sondern sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. Zumeist geht das Eigentum mit Zahlung der vollen Kaufpreissumme auf den Erwerber über.
Beispiel 1: Bei einer Übertragung des Eigentums (z.B. durch Verkauf, Schenkung) am 15. Mai 2019 bleibt der bisherige Eigentümer noch Schuldner der Grundsteuer 2019; erst ab dem 01.01.2020 wird der neue Eigentümer Steuerschuldner.
Außerdem ist der Grundsteuermessbescheid des Finanzamts Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer (§ 182 AO). Grundsteuerveranlagungen können also erst dann auf den neuen Eigentümer umschrieben werden, wenn uns der entsprechende Messbescheid des Finanzamts zugegangen ist. Dort ist erfahrungsgemäß mit einer bis zu 12-monatigen Bearbeitungszeit zu rechnen.
Der bisherige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (§§ 9, 10 und 17 Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungspflicht endet erst, wenn er von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Der neue Eigentümer kann von der Gemeinde erst zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden.
Beispiel 2: Der Eigentumsübergang erfolgt am 25. Oktober 2018. Der neue Eigentümer ist somit ab 01.01.2019 steuerpflichtig. Jedoch ergeht erst im März 2019 eine entsprechende Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt und in der Folge erst dann die daraus resultierenden Grundsteuerbescheide. Der bisherige Eigentümer hatte deshalb neben der Grundsteuerrate zum 15.11.2018 zunächst auch die Grundsteuerrate zum 15.02.2019 zu entrichten. Letztere bekommt er im März 2019 natürlich wieder erstattet.
Da Erstattungen nur an den jeweiligen Steuerpflichtigen erfolgen können wird empfohlen, dass der bisherige Eigentümer bis zum Ergehen eines Aufhebungsbescheides die Grundsteuerbeträge entrichtet. Eine bestehende Einzugsermächtigung sollte zur Vermeidung von Zahlungsrückständen und Kosten nicht storniert werden; diese wird mit Ende der Zahlungspflicht sowieso hinfällig. Sind Beträge für ein Kalenderjahr entrichtet worden, für die nach der Mitteilung des Finanzamts der neue Eigentümer heranzuziehen ist, werden diese selbstverständlich dem bisherigen Eigentümer von der Gemeinde erstattet. Der Anteil des neuen Eigentümers an den verbleibenden bezahlten Beträgen (= für das Jahr des Eigentumübergangs) sollte erst dann wie ggf. im notariellen Vertrag vereinbart vom bisherigen Eigentümer an den neuen Eigentümer in Rechnung gestellt werden.
Beispiel 3 auf Grundlage von Beispiel 2 und einer angenommenen Jahresgrundsteuer von 400 EUR:
Bezahlt am | für | € |
15.02.2018 |
1. Rate 2018 |
100,00 |
15.05.2018 |
2. Rate 2018 |
100,00 |
15.08.2018 |
3. Rate 2018 |
100,00 |
15.11.2019 |
4. Rate 2018 |
100,00 |
15.02.2019 |
1. Rate 2019 |
100,00 |
14.03.2019 |
Erstattung der 1. Rate 2019 durch Gemeinde | -100,00 |
Verbleibt aufzuteilende Grundsteuer 2018 |
400,00 |
vom 25. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 = 67 Tage 400 EUR: 364 Tage x 67 Tage = 73,63 EUR Anteil, der vom neuen an den bisherigen Eigentümer aufgrund der notariellen Urkunde zu zahlen ist.
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