Regionalplan - Beteiligungsverfahren zur Neufassung des Kapitels "Energie" (Windkraft)
Alle Planunterlagen werden in der genannten Zeit auf den Internetseiten der Regierung von Unterfranken unter:https://www.regierung.unterfranken.bayern.de/aufgaben/177666/177670/eigene_leistung/el_00223/index.html (Menüpunkt „Aktuelle Beteiligungsverfahren“) und des Regionalen Planungsverbandes Bayerischer Untermain unter https://www.regionaler-planungsverband.de
(Menüpunkt "Windkraft") eingestellt.
Gemäß § 9 Abs. 2 ROG sollen die Stellungnahmen bis zum Ablauf der Auslegungsfrist am 15.01.2025 elektronisch übermittelt werden. Zum Beteiligungsformular gelangen Sie über folgenden Link https://formulare.lra-ab.de/frontend-server/form/provide/25453/
>> Zur kompletten Bekanntmachung
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Alexander
Limbach
Geschäftsleiter
|
06028 / 9712-28 | 06028 / 3590 | 19 | alexander.limbach@sulzbach-main.de |
Christina
Hartlaub
Stellvertr. Geschäftsleiterin
|
06028 / 9712-36 | 06028 / 3590 | 20 | christina.hartlaub@sulzbach-main.de |
Öffentliche Bekanntmachung zur Hundesteuer 2024
Festsetzung und Entrichtung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024
Hundesteuerpflichtige, die keinen Hundesteuerbescheid für das Kalenderjahr 2024 erhalten, haben für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Hundesteuer wie im Kalenderjahr 2023 zu entrichten.
Die Hundesteuer wird mit dem im zuletzt bekannt gegebenen Steuerbescheid festgesetzten Jahresbeträgen jeweils gem. § der Hundesteuersatzung des Marktes Sulzbach a.Main am 01.04.2024 zur Zahlung fällig.
Alle Steuerpflichtigen, die kein SEPA-Mandat zum Einzug von Lastschriften erteilt haben, werden gebeten, die Steuer rechtzeitig zum Fälligkeitszeitpunkt auf ein Girokonto des Marktes Sulzbach a.Main zu überweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erheben (siehe 2.), schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form (siehe Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung).
1. Wenn Sie Widerspruch einlegen:
Den Widerspruch müssen Sie beim Markt Sulzbach a.Main in 63834 Sulzbach a.Main, Hauptstr. 36 einlegen.
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg erheben. Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
2. Wenn Sie unmittelbar Klage erheben:
Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, erheben.
Hinweise zum Widerspruchsverfahren
Der Widerspruch soll entsprechend begründet werden, da andernfalls binnen kurzer Frist nach Aktenlage entschieden werden kann. Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen Ihnen keine Kosten. Ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, so haben Sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
Krebs
1. Bürgermeister
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Öffentliche Bekanntmachung zur Grundsteuer 2024
Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024
Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes i. V. m. § 122 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung kann die Grundsteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, die die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, anstatt durch individuellen Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für diese Steuerpflichtigen treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre.
Von dieser Möglichkeit macht der Markt Sulzbach a.Main für das Kalenderjahr 2024 gebrauch und setzt hiermit (vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Grundsteuermessbescheides oder Grundsteuerbescheides ab dem entsprechenden Veranlagungsjahr in individuellen Fällen) die Grundsteuer für das Jahr 2024 in gleicher Höhe wir im Vorjahr 2023 fest.
Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Steuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2024 erhalten, die gleiche Grundsteuer wie im vorangegangenen Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben. Es wird ausdrücklich auf den Inhalt des zuletzt ergangenen schriftlichen Grundsteuerbescheides hingewiesen. Vorbehaltlich anderer Regelungen, wird die Grundsteuer grundsätzlich zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02.; 15.05.; 15.08.; 15.11.2024 fällig (§ 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz). Für Jahreszahler nach § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz tritt die Fälligkeit am 01.07.2024 ein.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erheben (siehe 2.), schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form (siehe Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung).
1. Wenn Sie Widerspruch einlegen:
Den Widerspruch müssen Sie beim Markt Sulzbach a.Main in 63834 Sulzbach a.Main, Hauptstr. 36 einlegen.
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg erheben. Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
2. Wenn Sie unmittelbar Klage erheben:
Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, erheben.
Hinweise zum Widerspruchsverfahren
Der Widerspruch soll entsprechend begründet werden, da andernfalls binnen kurzer Frist nach Aktenlage entschieden werden kann. Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen Ihnen keine Kosten. Ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, so haben Sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
Dissler
2. Bürgermeisterin